Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Viele Menschen machen sich Gedanken über die letzte Phase ihres Lebens. Vielleicht fragen auch Sie sich: Kann ich bis zuletzt zu Hause bleiben oder werde ich meine letzten Wochen in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz verbringen? Wer wird mir beistehen? Werde ich bei Bewusstsein sein? Was wird geschehen, wenn ich unter Schmerzen oder anderen Symptomen leide? Kann ich im Vorfeld Festlegungen treffen, die meinen Willen und meine Wünsche zum Ausdruck bringen, falls mir das eines Tages nicht mehr möglich sein sollte?

Diese Fragen werden häufig an die MitarbeiterInnen von ambulanten und stationären Hospizen und Beratungsstellen herangetragen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, bei Bedarf Ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche zu formulieren und in eine verbindliche Form zu bringen.

Bitte wenden Sie sich an die ambulanten Hospize des Hospiz- und PalliativVerband Berlin oder Beratungsstellen:

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Wir beraten Sie kostenlos oder auf Spendenbasis.

Worum geht es?

Grundsätzlich ist es Ärzten nicht erlaubt, an Patienten Handlungen vorzunehmen, in die diese nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Das gilt für alle Eingriffe, wie Medikamentengaben, Operationen und auch für lebenserhaltende Maßnahmen. Oftmals sind schwerstkranke und sterbende Menschen jedoch nicht mehr in der Lage, die notwendigen Informationen aufzunehmen oder auch nicht mehr imstande, selbst ihren Willen zu äußern. In dem Fall ist der Arzt, um die Wünsche des Patienten verstehen zu können, auf Personen im Umfeld oder auf vorher möglichst schriftlich geäußerte Willensbekundungen angewiesen. Hierfür gibt es zum Schutz des Patienten rechtliche Regelungen.

Wer darf handeln?

Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, die für Sie eintritt und Entscheidungen trifft, insofern Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine Vorsorgevollmacht kann die Gesundheitssorge, aber auch alle behördlichen Angelegenheiten umfassen. Soll die Vorsorgevollmacht auch Immobiliengeschäfte umfassen, muss sie notariell beglaubigt sein. In finanziellen Angelegenheiten sollten Sie mit Ihrer Bank sprechen.

Betreuungsverfügung
Wenn Sie Ihren Willen nicht (mehr) selbst äußern können und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss im Falle einer anstehenden Entscheidung durch das Betreuungsgericht ein so genannter Betreuer bestellt werden. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer diese Person sein/ oder auch nicht sein soll. Ein Betreuer ist dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Weitere Erläuterungen und das entsprechende Formular finden Sie in der Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz.
Mehr dazu auf den Seiten des Ministeriums: http://www.bmj.de

Wie soll gehandelt werden?

Patientenverfügung
In seiner Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. (§1901a Abs. 1 BGB)

Eine Patientenverfügung soll Ihr Selbstbestimmungsrecht sichern und dafür sorgen, dass die zuständigen Ärzte nach Ihrem Willen handeln, auch wenn Sie diesen selbst nicht mehr zum Ausdruck bringen können.

In der Broschüre Patientenverfügung des BMJ Stand 7/ 2013, finden Sie eine ausführliche Erläuterung und Arbeitshilfen zum Verfassen einer Patientenverfügung. Mit Hilfe von Textbausteinen können Sie Ihre persönliche Patientenverfügung formulieren.
Ein etsprechendes Word-Dokument finden Sie auf den Seiten des Ministeriums: http://www.bmj.de

Grundlage Ihrer Patientenverfügung sind Ihre Wünsche und Werte, das meint alles, was Ihnen für Ihr Leben und Sterben grundsätzlich bedeutsam und wichtig ist.
Um Ihnen die Auseinandersetzung zu erleichtern, finden Sie hier einen entsprechenden Fragebogen.

Wir empfehlen Ihnen, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu ergänzen. (siehe oben).

Es besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
http://www.vorsorgeregister.de

Ärztliches Handeln am Lebensende ist beschrieben in den zuletzt 2011 aktualisierten Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Ärztlichen Sterbebegleitung Aufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen.
Die Grundsätze im vollständigen Wortlaut finden Sie hier: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf

Sollten Sie dazu noch weitere Fragen haben oder eine telefonische oder persönliche Beratung wünschen, können Sie sich gern an eine unserer oben genannten Mitgliedeinrichtungen wenden.